SCHULCHARTA

 

  • Das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder.
    Das bedeutet, dass alle pädagogischen Vorgänge transparent und erklärbar sein müssen.
  • Die Freiheit und Eigenverantwortung des Lehrers.
    Dieser trifft in seiner Eigenschaft als Lehrer pädagogische und didaktische Entscheidungen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegen.

Diese beiden Gebote stehen in einem Spannungsverhältnis. Schule und Eltern sind angehalten, sich als gleichberechtigte Partner gemeinsame Ziele zu setzen und sich gegenseitig zu konsultieren. Hierzu sind einige Leitlinien zu beachten:

  1. Jeder Schüler hat das Recht, ungestört zu lernen; jeder Lehrer hat das Recht ohne Verletzung seiner Würde unterrichten zu dürfen.
  2. Über die Ziele des Unterrichts sind Eltern und Schüler zu informieren; des weiteren über die Methoden, diese Ziele zu erreichen bzw. über Lösungsstrategien im Konfliktfall. Eine Kooperation zwischen Lehrern, Eltern und Schülern ist unerlässlich.
  3. Eltern haben die Pflicht, sich fortlaufend über den Lernfortschritt ihrer Kinder (z. B. in der Elternsprechstunde) zu informieren.
  4. Lehrer erfüllen einen staatlichen Bildungsauftrag. Sie sind ausgebildete Fachleute und treffen ihre fachdidaktischen Entscheidungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eigenverantwortlich. Das hindert sie aber nicht, in kollegialen Fachgesprächen ihre Kompetenz fortlaufend zu verbessern und ggf. auch bestimmte Methoden zu modifizieren. Ein unsachliches Einwirken von außen ist dem Schulklima nicht förderlich und wird zurückgewiesen.
  5. Schüler sind junge Menschen, die dazu befähigt werden sollen, ihre Lebenswelt gewaltfrei, kooperativ und demokratisch zu gestalten. Das ist ein Erziehungsziel, das eingeübt werden muss. Im Falle von Übertretung und Missachtung von Regeln ist dies zu beanstanden. Jedoch gilt, dass das Verhalten zu monieren ist und nicht die Person in seiner Würde verletzt wird. Gesprächserziehung ist eine Grundvoraussetzung hierfür.
  6. Schüler haben das Recht, sich bei Konflikten an eine Person ihres Vertrauens zu wenden. Sie haben jedoch nicht das Recht, andere in ihrem Streben zu behindern. Das Recht auf Bildung ist ein unteilbares Freiheitsrecht. Bei Missachtung muss die Schule die vorgeschriebenen Maßnahmen ergreifen.
  7. Auch in der Schule gilt das Prinzip der Meinungsvielfalt; unterschiedliche Auffassungen sind zu akzeptieren, sofern diese begründet dargestellt werden.



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